Konfessionsfrei Kompakt
In unserer Reihe Konfessionsfrei Kompakt bündeln wir die politischen Forderungen und Positionen des Zentralrats der Konfessionsfreien in prägnanter, umsetzungsorientierter Form – stets mit der Frage: „Was tun?“ Die Texte richten sich an politisch Verantwortliche, Medienschaffende und alle, die sich für eine moderne und säkulare Religionspolitik interessieren. Die Reihe ist frei zugänglich und unter der ISSN 2944-5949 als Online-Publikation in der Deutschen Nationalbibliothek gelistet.
Bekenntnisfreie Schule im bekenntnisfreien Staat. Gemeinsam „Ethik“ statt getrennt „Religion“ (Konfessionsfrei Kompakt Nr. 4)
Der konfessionelle Religionsunterricht (RU) gemäß Artikel 7 Grundgesetz befindet sich in einer tiefen Strukturkrise und steht in manchen Regionen Deutschlands faktisch vor dem Aus. Sinkende Zahlen konfessionell gebundener Schülerinnen und Schüler, systemische Probleme des Islamunterrichts und improvisierte – teils verfassungswidrige – Scheinlösungen erfordern ein Umdenken. Ein zukunftstaugliches Modell muss die Religions- und Weltanschauungsfreiheit wahren, Schulen als neutrale, bekenntnisfreie Orte in der religiös-weltanschaulich pluralen Gesellschaft stärken und unnötige Belastungen der öffentlichen Haushalte vermeiden. Da Schulpolitik Ländersache ist, richtet sich der folgende Vorschlag an die Bundesländer:
- Änderung der Länder-Schulgesetze und der Verwaltungsbestimmungen mit dem Ziel: Öffentliche, staatlich getragene Schulen gelten gemäß Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz als bekenntnisfrei und müssen keinen konfessionellen RU anbieten.
Experiment mit Künstlicher Intelligenz (KI) zum religionsbezogenen Verfassungsrecht (Konfessionsfrei Kompakt Nr. 3)
Der Artikel 140 des Grundgesetzes und weitere religionsbezogene Regelungen spiegeln historische Verhältnisse wider, die mit der heutigen gesellschaftlichen Realität nicht mehr übereinstimmen. Das vorliegende Ergebnis eines Experiments mit Künstlicher Intelligenz (KI) zum religionsbezogenen Verfassungsrecht zeigt, wie die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in einer religiös-weltanschaulich pluralen Gesellschaft gestärkt werden kann, wenn die Verfassungsprinzipien der Gleichbehandlung und der staatlichen Neutralität konsequent zur Geltung gebracht werden. Die KI liefert einen neuen Debattenimpuls in einem politisch vernachlässigten Bereich, der weit über die bisher von den Regierungen in Bund und Ländern diskutierten Reformen hinausgeht.
- Nutzung der Künstlicher Intelligenz (KI) für die Modernisierung der Religionspolitik und des religionsbezogenen Verfassungsrechts.
Kein islamisches Sonderarbeitsrecht – Äquidistanz des Staates zu Kirchen und Moscheen: Religiöses Sonderarbeitsrecht jetzt abschaffen! (Konfessionsfrei Kompakt Nr. 2)
Der Staat muss Äquidistanz zu allen Religionen wahren. Weltliches Recht für alle ist der Schlüssel zur Gleichbehandlung in einer weltanschaulich pluralen, multireligiösen Gesellschaft. Die Abschaffung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts ist notwendig, bevor islamische Sonderarbeitsrechte und sonstige neue religiöse Nebenrechtsordnungen entstehen. Nur so kann die Einheit des Rechts gewahrt werden und nur so können alle Beschäftigten, unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit ihres Arbeitgebers, den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Zwei gesetzliche Änderungen sind nötig:
- Ersatzlose Streichung von § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Ersatzlose Streichung von § 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ebenso wie § 20 Abs. 1 Ziffer 4 AGG
Steuer-Mehreinnahmen in Milliardenhöhe: Kirchensteuer im EStG nicht länger bevorzugen (Konfessionsfrei Kompakt Nr. 1)
Fast jedes Jahr nimmt der Deutsche Bundestag Änderungen am Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Das Zeitfenster zum Handeln ist geöffnet, um pro Legislaturperiode rund 18 Milliarden Euro (jährlich zuletzt 4,6 Milliarden Euro) Steuermehreinnahmen zu erzielen, die in wichtigen Politikfeldern eingesetzt werden können: Schulen, Universitäten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Modernisierung der Infrastruktur usw. Dies kann wie folgt erreicht werden:
- Ersatzlose Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG