Kirchenaustritt darf nicht zur Kündigung führen – „Extrem wichtiges EuGH-Urteil”

Quelle: KI-generiert (erstellt mit DALL·E / ChatGPT, OpenAI), März 2026

Zentralrat der Konfessionsfreien begrüßt wegweisendes Urteil und fordert die Abschaffung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern entschieden: Ein kirchlicher Arbeitgeber darf einer Beschäftigten nicht allein wegen ihres Kirchenaustritts kündigen (Az. C-258/24). Das Gericht wertete eine solche Kündigung als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und als Diskriminierung aufgrund negativer Religionsfreiheit. Das abschließende Urteil obliegt nun dem Bundesarbeitsgericht.

Auch Kirchen sind ans Grundgesetz gebunden

Der Zentralrat der Konfessionsfreien begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich. „Das ist ein extrem wichtiges Urteil und ein weiterer Schritt zum Ende der Diskriminierung durch das kirchliche Sonderarbeitsrecht“, kommentiert Vorsitzender Philipp Möller. „Es ist ein Unding, dass der deutsche Staat den Kirchen immer noch erlaubt, Schwule, Lesben, Wiederverheiratete, Muslime, Juden und Atheisten zu diskriminieren – obwohl im Grundgesetz eindeutig steht, dass auch die Kirchen innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes agieren müssen. In genau diese Schranken hat die EU den deutschen Staatskirchenapparat nun verwiesen.” 

Öffentlich finanziert – aber mit eigenen Gesetzen

Die Einrichtungen von Caritas, Diakonie und anderen kirchlichen Trägern werden zu mehr als 98 Prozent von der öffentlichen Hand finanziert; lediglich 5 bis 10 Prozent der Kirchensteuer fließen in ihre sozialen Aufgaben. Der Zentralrat hält es für angemessen, dass Kirchen besondere Anforderungen an ihre Angestellten mit verkündigungsnahen Aufgaben stellen. „Ein Pfarrer muss vielleicht Kirchenmitglied sein und sich an die Sexualmoral der Kirche halten – aber von Krankenpflegern, Erziehern, IT-Kräften oder dem Reinigungspersonal darf das nicht verlangt werden”, so Möller.

Forderung an Bundestag und Bundesarbeitsgericht

Das kirchliche Sonderarbeitsrecht zwingt nach wie vor viele Menschen faktisch zu einer Kirchenmitgliedschaft, obwohl sie längst nicht mehr religiös sind. Der Zentralrat fordert den Deutschen Bundestag auf, den Richterspruch des EuGH zum Anlass zu nehmen, das kirchliche Sonderarbeitsrecht abzuschaffen und sicherzustellen, dass die Beschäftigten von Caritas, Diakonie und anderen kirchlichen Trägern denselben arbeitsrechtlichen Schutz genießen wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Kirchen sind nach Artikel 137 Absatz 3 WRV ausdrücklich dazu verpflichtet, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu agieren. Das Bundesarbeitsgericht ist aufgerufen, das EuGH-Urteil konsequent anzuwenden.

Deutschland muss nachziehen

„Rund 1,8 Millionen Beschäftigte – insbesondere im Sozial- und Gesundheitswesen – dürfen nicht länger zur Kirchenmitgliedschaft oder zu einer bestimmten Lebensführung gezwungen werden”, sagt Möller abschließend. „Die Gesellschaft hat die Kirchen weitgehend hinter sich gelassen. Europäische Gerichte haben vorgelegt – jetzt muss Deutschland nachziehen.”