Säkularer Erfolg zum § 218 StGB

Die „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin” ist unserem Aufruf gefolgt, die Bundesregierung zu einer weltanschaulich neutralen Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs aufzufordern.

In unserer Stellungnahme haben wir geschrieben: „Kein Mensch darf gezwungen werden, sich weltanschaulich begründeten Normen zu unterwerfen – auch und insbesondere nicht durch Gesetze.” Im Abschlussbericht der Kommission klingt dieses Argument so:

„Rechtliche Regulierung darf sich in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht einseitig weltanschaulich festlegen, sondern sie muss im Sinne der Pflicht des Staates zu weltanschaulicher Neutralität eine Vielfalt an ethischen Überzeugungen ermöglichen und schützen – stets auf der Grundlage und im Rahmen der Verfassung.”

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Und während wir schreiben, „weltanschauliche Argumente können individuell bedeutsam sein und freiwillig berücksichtigt werden, aber für den Gesetzgebungsprozess sind sie verfassungsgemäß unerheblich”, bringt es die Kommission so auf den Punkt:

„Man kann eine persönliche Auffassung haben und danach leben,
aber man kann diese Auffassung und eine dementsprechende Lebensweise
nicht der ganzen Gesellschaft gesetzlich aufzwingen.”

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Drei zentrale Sätze aus dem Abschlussbericht der Kommission

  1. „Der Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase ist rechtmäßig und straflos.” (S. 33)
  2. „Gleiches darf der Gesetzgeber für die mittlere Phase der Schwangerschaft vorsehen.” (S. 33)
  3. „Eine Beratungspflicht, wie sie § 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorsieht, ist verfassungsrechtlich nicht geboten, erscheint aber zulässig.” (S. 252)

Allein der erste Punkt ist „ein wichtiger Schritt hin zur Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs”, wie das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) geschrieben hat. Dennoch zeigt der Bericht der Kommission, dass die einzige verfassungsmäßige Lösung darin besteht, unserer Empfehlung zu folgen und den Schwangerschaftsabbruch vollständig zu entkriminalisieren, denn: 

Trotz intensiver und interdisziplinärer Arbeit ist es auch dieser Kommission nicht gelungen, ein verfassungsgemäßes vorgeburtliches Lebensrecht herzuleiten. Damit reiht sie sich nicht nur in die Gesetzgebung nach § 218 StGB ein, die nachweislich auf einem christlichen Dogma beruht, sondern auch in die zwei einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, in denen das vorgeburtliche Lebensrecht nicht rechtslogisch konsistent hergeleitet wird. Das hat das Hans-Albert-Institut bereits im April 2022 dargelegt.

Die einzig sinnvolle Zäsur ist und bleibt also die Geburt – alles andere kann nur mit persönlichen Überzeugungen begründet werden, die zwar „individuell bedeutsam sein” können, wie wir oben bereits geschrieben haben – aber: „für den Gesetzgebungsprozess sind sie verfassungsgemäß unerheblich.” 

Da politische Veränderungen aber oft evolutionär statt revolutionär vorangehen, also in kleineren aber wichtigen Schritten, haben wir in einer gemeinsamen Presseerklärung mit Pro Familia und vielen anderen, auch konfessionellen Organisationen geschrieben: 

Wir begrüßen die Empfehlung der Kommission, den Schwangerschaftsabbruch zu entkriminalisieren!

Aus der gemeinsamen Presseerklärung

Ab jetzt liegt der Ball also bei der Bundesregierung, den Empfehlungen der Kommission zu folgen, die sie selbst einberufen hat – und genau dazu werden wir sie und die Mitglieder des Bundestags in persönlichen Gesprächen ermutigen.


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