Suizidhilfe ist und bleibt legal: Fünf Fragen und Antworten

Die Ablehnung beider Gesetzentwürfe zur Suizidhilfe wurde sehr unterschiedlich aufgenommen und kommentiert – etwa mit der irreführenden Aussage, eine gesetzliche Regelung sei nötig, weil Suizidhilfe ansonsten in einer „rechtlichen Grauzone” stattfinde. Der Zentralrat der Konfessionsfreien ordnet die Abstimmung ein und beantwortet fünf gängige Fragen aus der säkularen Perspektive.


Der 06. Juli 2023 war ein wunderschöner Tag: Die Sonne schien bei milden Temperaturen, die parlamentarische Sommerpause stand schon ins Haus, und so haben wir uns mit Laptops, Kaffee und Brötchen auf die Terrasse gesetzt und die Abstimmung im Bundestag über die gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe verfolgt. 

“Anfang und Ende des Lebens liegen in der Hand Gottes.” Beatrix von Storch (AfD) zur gesetzlichen Neuregelung der Suizidhilfe.

Das Spektrum der Reden reichte von präzise über pointiert bis hin zur polemischen Predigt, dann wurde es spannend: Als das Abstimmungsergebnis über den ersten Entwurf von Lars Castellucci (SPD) und Ansgar Heveling (CDU) bekannt gegeben wurde, ist uns ein Stein vom Herzen gefallen. Dieses Gesetz hätte die Suizidhilfe wieder unter Strafe und lediglich in sehr engen Grenzen straffrei gestellt – und es wurde abgelehnt. Dass dann aber auch der liberalere Antrag von Katrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Grüne) nicht die erforderliche Mehrheit für sich gewinnen konnte, hat uns positiv überrascht. Er wollte die Suizidhilfe zwar außerhalb des Strafrechts regeln, hätte aber mit Wartefrist und Pflichtberatung einen echten Hürdenlauf für Sterbewillige bedeutet – und damit eine erhebliche Verschlechterung gegenüber der jetzigen Situation.

Schon vor einem Jahr haben wir dazu aufgerufen, kein neues Gesetz zu erlassen, das die Selbstbestimmung am Lebensende einschränkt. Diesen Aufruf haben wir im Rechtsausschuss des Bundestags eingereicht und ausführlich begründet. Die Argumentation lautet in Kürze:

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Februar 2020 ist Suizidhilfe in Deutschland nicht mehr verboten. Alles, was im liberalen Rechtsstaat nicht verboten ist, ist erlaubt – und was erlaubt ist, muss nicht gesetzlich reguliert werden.

Als entschiedene Befürworter des selbstbestimmten Lebens und Sterbens sind wir also sehr erleichtert darüber, dass das Urteil aus Karlsruhe nun weder durch den Entwurf von Castellucci und Heveling ignoriert, noch durch den Vorschlag von Künast und Helling-Plahr verwässert wurde. 

Weniger erfreut sind wir davon, dass wir mit unserer Freude weitgehend allein sind. Denn der Wunsch nach staatlichen Vorschriften ist in der Politik, aber auch in vielen Presse-Redaktionen offenbar sehr groß – größer jedenfalls, als das Wissen um die Praxis der Suizidhilfe und die Tragweite des Karlsruher Urteils. Und je mehr wir im Nachhinein über die Abstimmung lesen, desto tiefer zeigt sich der Graben zwischen dem freiheitlichen Menschenbild des Grundgesetzes und dem paternalistischen Menschenbild vieler Abgeordneter und Journalisten. Dass alle Menschen in Deutschland das Grundrecht haben, über ihr Leben und ihren Tod zu entscheiden, hat sich offenbar noch nicht bis in alle Ecken der Republik herumgesprochen – zum Beispiel bis zu dem CSU-Abgeordneten Stephan Pilsinger. Am Rednerpult des Bundestags hat er das Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit sehr deutlichen Worten kommentiert: 

„Das entspricht ehrlich gesagt nicht meinem Weltbild”, sagte der Befürworter des Castellucci-Entwurfs über das Karlsruher Urteil. Einer der wichtigsten und wuchtigsten Sätze darin lautet:

“Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.”

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020

Dass das Weltbild von Herrn Pilsinger nicht dem Weltbild des Grundgesetzes entspricht, ist eine Botschaft, die alle Menschen für sich selbst bewerten müssen. Doch sein Weltbild ist seine Privatangelegenheit. In seiner Funktion als Abgeordneter im Deutschen Bundestag muss auch Herr Pilsinger Entscheidungen im Interesse aller Mitglieder der Bevölkerung treffen. Florian Chefai vom Hans-Albert-Institut für kritisch-rationale Politik schreibt dazu

“Der Staat muss die Pluralität der Würdedefinitionen seiner Bürger*innen hinreichend berücksichtigen. Gesetze dürfen daher nicht auf partikularen Vorstellungen vom ‘Guten’ gründen, sondern müssen den Geboten der Unparteilichkeit und der Begründungsneutralität folgen.”

Florian Chefai, HAI

Bei der Abstimmung zur Suizidhilfe war die Fraktionsdisziplin aufgehoben, so dass alle Mitglieder des Bundestags eine „Gewissensentscheidung” treffen mussten. Das bedeutet aber keineswegs, dass sie ihr privates Weltbild und ihre persönlichen weltanschaulichen Vorlieben zur Basis ihrer Entscheidung machen dürfen. Wie Michael Schmidt-Salomon bereits dargelegt hat, fordert eine solche Entscheidung ganz im Gegenteil das

„professionelle Gewissen eines Berufspolitikers, der seine Entscheidungen ‘nach bestem Wissen und Gewissen‘ treffen sollte. (…) Die Berufung auf das ‘Gewissen’ in Art. 38 Abs. 1 GG hat mitnichten die Funktion, die Abgeordneten von dem Gebot der weltanschaulichen Neutralität zu befreien, sondern will sie vielmehr an ebendieses Gebot erinnern – und zwar gegebenenfalls in deutlicher Abgrenzung gegenüber weltanschaulich parteiischen Vorgaben der eigenen Fraktion.”

Michael Schmidt-Salomon, gbs )))

Stephan Pilsinger sagt zwar, der Bundestag habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu akzeptieren, dennoch begründet er seine parlamentarische Arbeit mit seiner privaten Überzeugung. Und mit dieser Haltung dürfte er nicht allein sein, denn immerhin hat der restriktive Entwurf 303 Stimmen bekommen – der liberalere nur 286. Mindestens 303 Abgeordnete missachten also die Freiheiten, die das Grundgesetz dem Individuum zuspricht. Jede einzelne Stimme für den Entwurf von Castellucci hat die rote Linie der Rechtsstaatlichkeit überschritten.  

Doch es kommt noch dicker: Unter den 363 Abgeordneten, die Castelluccis Antrag abgelehnt haben, dürften nicht wenige sein, die ihn als zu liberal empfunden haben – weil er die Suizidhilfe, wenn auch in sehr engen Grenzen, ermöglicht. Ob dieser Antrag vielleicht sogar die erforderliche Mehrheit erlangt hätte, wenn er noch restriktiver gewesen wäre, bleibt eine Spekulation, ist aber nicht auszuschließen. Immerhin hat so ziemlich die gesamte AfD den Antrag abgelehnt, und Beatrix von Storch hat ihre Sicht der Suizidhilfe so formuliert: “Anfang und Ende des Lebens liegen allein in Gottes Hand” – deutlicher lässt sich die Missachtung des Verfassungsgebots der weltanschaulichen Neutralität kaum ausdrücken.

Doch das Dilemma beginnt noch viel früher, nämlich beim Impuls, die Suizidhilfe überhaupt gesetzlich regeln zu wollen – entgegen dem Bonmot von Montesquieu: „Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.” Die Verfasser des restriktiven Vorschlags um Lars Castellucci und Ansgar Heveling schreiben in ihrem Entwurf, es sei „Aufgabe des Gesetzgebers, ein konsistentes Regelungskonzept zu entwickeln, welches das Spannungsverhältnis zwischen Selbstbestimmung und Schutz des Lebens auflöst.” Die Autorinnen des liberaleren Entwurfs um Renate Künast (Grüne) und Katrin Helling-Plahr (FDP) hingegen schreiben, “der derzeit unregulierte Zustand der Suizidhilfe erfordert gesetzgeberisches Handeln.” ZDF heute hat es geschafft, diese Behauptung in einen einzigen Tweet zu gießen: „Der Bundestag muss neue Regeln zur #Sterbehilfe schaffen, das ist der klare Auftrag des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020.”

In ein ähnliches Horn stoßen viele Leitmedien in Deutschland: Die Tagesschau, das heute journal, die Süddeutsche Zeitung und Der Spiegel bezeichnen den Ausgang der Abstimmung als “gescheitert”. Das stimmt zwar faktisch, weil beide Entwürfe abgelehnt wurden; es belegt das Ergebnis aber mit einem negativen Attribut – obwohl die Suizidhilfe durch beide Gesetzentwürfe eingeschränkt worden wäre. Die ZEIT titelt sogar, „Wer sterben will, wird alleingelassen”, und erwähnt in ihrem Leitartikel mit keinem Wort, dass Suizidhilfe in Deutschland mit dem Ausgang der Abstimmung erlaubt bleibt. Stattdessen zitiert sie einen Schweizer Mediziner, der zwar ein Befürworter der Suizidhilfe ist, aber dennoch eine gesetzliche Regelung fordert – weil “die Rechtsunsicherheit zu groß” sei. Komplett falsch hingegen ist die Aussage in der Frankfurter Rundschau: “Betroffene müssen also weiterhin auf eine Regelung warten oder auf andere Staaten ausweichen.”

Irritierend ist außerdem, dass kirchliche Akteure ihre Haltung noch geändert haben. Sie waren die treibende Kraft hinter dem § 217 StGB, mit dem der Bundestag die Suizidhilfe im Jahr 2015 nach über 150 Jahren vorübergehend kriminalisiert hat. Auf das Karlsruher Urteil haben kirchliche Organe etwa hier, hier und hier entsprechend entsetzt reagiert. Der Präsident der evangelischen Diakonie wollte gar einen „Fetisch der Selbstbestimmung” erkennen – was viel über sein Menschenbild sagt. Und der ehemalige Bundestagspräsident und katholische Funktionär Wolfgang Thierse schreibt in der FAZ:

„Das Urteil aus Karlsruhe hat mich zutiefst getroffen und verstört. (…) Hier haben ‘furchtbare Juristen‘ in geradezu triumphalistischer Manier die Selbsttötung zum Inbegriff der Autonomie des Menschen gemacht!”

Wolfgang Thierse (SPD)

Seitdem das Bundesverfassungsgericht den „Suizidhilfeverhinderungsparagraphen” für verfassungswidrig und für nichtig erklärt hat, fordern die Kirchen ein neues Gesetz. Die längste Zeit standen sie hinter den Plänen der bekennenden Christen Castellucci und Heveling. Erst kürzlich haben führende kirchennahe Stimmen dazu aufgerufen, auch gegen den Castellucci-Entwurf zu stimmen.

Ebenso haben sich ärztliche Berufsverbände gegen die gesetzliche Neuregelung ausgesprochen: zu hektisch, zu wenig Schutz für Suizidwillige, zu juristisch. Teile der Ärzteschaft drohten sogar mit einem Boykott, sollte sich der liberalere Entwurf durchsetzen.

Jetzt allerdings ist die Debatte erst einmal gelaufen. Die Tatsache, dass nach jahrelanger Diskussion nur ein schlechter und ein sehr schlechter Gesetzentwurf zur Wahl standen, hat dem säkularen Netzwerk in Deutschland große Sorgen bereitet – und es hat erneut kein gutes Licht auf das Freiheitsverständnis vieler Abgeordneter geworfen. Die Ablehnung beider Entwürfe mag unterschiedliche Gründe haben, aber sie ist ein säkularer Etappensieg. Die Rufe nach neuen Initiativen werden zwar laut, aber nach einer solchen Schlappe ist zu hoffen, dass die Suizidhilfe in dieser Wahlperiode nicht mehr zur Debatte gestellt wird.

Deshalb korrigieren wir hier jene Aussagen zum Thema, die wir für falsch halten, und widmen uns dann wieder den den übrigen Themen der “Säkularen Big Five”, die wir für das Jahr 2023 identifiziert haben: Die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs, der Schutz kirchlicher Beschäftigter vor arbeitsrechtlicher Diskriminierung, die schnelle und faire Ablösung der historischen Staatsleistungen oder die Beibehaltung des Religionsunterrichts in Berlin als freiwilliges Zusatzfach. Auch der Kampf gegen die organisierte sexuelle Gewalt in Kirchen und die Zusammenarbeit des Innenministeriums mit Islamisten zeigt, wie weit wir noch von einer säkularen Bundesrepublik Deutschland entfernt sind.

  1. Findet Suizidhilfe durch das Scheitern der beiden Gesetzentwürfe in einer „rechtlichen Grauzone” statt?

Nein. Seit dem Urteil des BVerfG gibt es zwar keine gesetzliche Regelung, aber es gibt ein sehr eindeutiges Kriterium, unter dem Suizidhilfe stattfinden darf: die Freiverantwortlichkeit der Sterbewilligen. Die Kriterien dafür hat das Gericht zudem in seinem Urteil konkretisiert. Daran müssen sich alle orientieren, die Freitodhilfe leisten – auch ohne Gesetz.

  1. Warum wird in der Presse fast überall behauptet, Suizidhilfe finde mit dem Scheitern der beiden Gesetzesentwürfe weiterhin in einer rechtlichen Grauzone statt?

Weil das Urteil des BVerfG nicht in seiner ganzen Tragweite zur Kenntnis genommen wird. Es hat das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe im Februar 2020 für verfassungswidrig erklärt und die Suizidhilfe damit entkriminalisiert. Seitdem ist Suizidhilfe zwar nicht gesetzlich geregelt, aber sie ist legal. In einem freiheitlichen Rechtsstaat ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Jedes Verbot muss gut begründet sein, denn in einem Rechtsstaat muss nie die Freiheit begründet werden, sondern ihre Einschränkung. Für das Verbot der Suizidhilfe gibt es aber keine guten Gründe, da der freiverantwortliche Suizid ein Grundrecht ist und die Hilfe bei der Ausübung eines Grundrechts kein Verbrechen sein kann. Im Lichte der Rechtsstaatlichkeit ist die angebliche “Grauzone der Suizidhilfe” also ein hell erleuchteter und für alle gut einsehbarer Raum, in dem mündige Menschen ihre Freiheit wahrnehmen können: Sterbewillige wie Sterbehelfende. Der Staat, die Kirchen, ärztliche Berufsverbände oder “die Gesellschaft” haben diese Entscheidung genauso zu respektieren wie Angehörige – auch wenn es schwerfallen mag. Es geht hier um die letzten Fragen des Lebens, weshalb wir staatlich finanzierte Beratungsangebote fordern, aber den Beratungszwang ablehnen, weil er Menschen bevormundet.

  1. Müssen Sterbewillige nun weiter auf eine Regelung hoffen, oder, wie es die Frankfurter Rundschau schreibt, weiter ins Ausland ausweichen?

Nein. Suizidhilfe findet seit 2020 in Deutschland statt, und zwar in dem Rechtsrahmen, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vorgegeben hat. Sterbewillige Deutsche müssen nicht in die Schweiz fahren, sondern können hier und heute legale Suizidhilfe in Anspruch nehmen.

  1. Müssen Personen, die Sterbehilfe leisten, in der jetzigen Lage strafrechtliche Konsequenzen fürchten?

Nein. Die Voraussetzungen, unter denen Suizidhilfe geleistet werden darf, sind schon jetzt klar definiert:

  • Sterbewillige müssen freiverantwortlich handeln; es muss sich also um einen Freitod handeln. Sie müssen urteils- und entscheidungsfähig sein, ihr Sterbewunsch muss gut überlegt und stabil sein, sie müssen Alternativen kennen und es darf kein Druck durch Dritte ausgeübt werden – weder für noch gegen den Freitod. 
  • Sterbewillige müssen den Suizid schließlich selbst durchführen, sonst wäre es aktive Sterbehilfe, die als “Tötung auf Verlangen” bereits strafrechtlich verboten ist – davon ist die Suizidhilfe aber klar abgegrenzt.
  • Die zur Verfügung gestellten Mittel zur Selbsttötung müssen auf legalem Wege erworben sein. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf das am besten geeignete Medikament Natrium-Pentobarbital (NaP) geurteilt, dass „möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts” nötig sind, aber das Bundesgesundheitsministerium hat darauf bisher noch nicht reagiert.

Schon jetzt ist klar: Wer Personen beim Suizid hilft, die nicht freiverantwortlich handeln, kann strafrechtlich belangt werden – den “Schutz des Lebens” und die Prävention von Missbrauch gibt die jetzige Gesetzeslage bereits her.

  1. Was sollte aus Sicht des Zentralrats der Konfessionsfreien jetzt in Sachen Suizidhilfe passieren? 

Der Bundestag ist nicht gefordert, ein neues Gesetz zur Suizidhilfe zu erlassen. Das BVerfG hat es ihm zwar nicht explizit untersagt, aber die verbindliche Vorgabe des höchsten Gerichts, eine Neuregelung dürfe die Selbstbestimmung am Lebensende nicht einschränken, ist bisher nicht erfüllt worden – und wir bezweifeln, dass dies in Zukunft gelingen wird. Sollte es einen neuen Anlauf geben, werden wir gegebenenfalls einen Vorschlag einreichen, der Suizidhilfe ermöglicht, ohne den Betroffenen Steine in den Weg zu legen. Damit Menschen aber schon jetzt ihr Grundrecht auf Suizidhilfe ausüben können, muss in Deutschland noch vieles verbessert werden, allem voran die legale Verfügbarkeit von NaP – die Verhandlung darüber vor dem Bundesverwaltungsgericht findet am 26. Oktober 2023 statt.